des Vereins Erwachsenenbildung Seetal

 I.  Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen „Erwachsenenbildung Seetal“ besteht ein Verein gemäss Artikel 60 ff. ZGB.

Der Verein hat seinen Sitz in Baldegg, Gemeinde Hochdorf.

 

Art. 2 

Der Verein bezweckt, im Seetal  ein ansprechendes, qualitativ hochstehendes und breit gefächertes Kursprogramm im Rahmen der Weiterbildung für Erwachsene anzubieten.

Der Verein ist nicht gewinnorientiert.

Mit allfälligen Erträgen können gemeinnützige Institutionen oder Aktionen unterstützt werden, die der Bildung dienen.

 

II.  Mitgliedschaft

Art. 3

Einzelmitglied kann jede natürliche Person, juristische Person und jede Körperschaft des öffentlichen Rechts werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt und den Jahresbeitrag bezahlt.

Der Beitritt erfolgt durch eine Beitrittserklärung und die Bezahlung des Jahresbeitrags.

 

Art. 4

Die Mitgliedschaft erlischt durch eine schriftliche Erklärung des Austritts oder durch Ausschluss.

Ein Ausschluss durch Vorstandsbeschluss ist nur möglich nach vorangegangener Bekanntgabe des Ausschlussgrundes und Anhörung des betroffenen Vereinsmitglieds.

Mitglieder, die während zwei Jahren trotz Mahnung ihren Jahresbeitrag nicht bezahlt haben, gelten automatisch als ausgeschlossen.

 

III. Finanzen und Haftung

Art. 5

Der Verein finanziert seine Aktivitäten durch:

a)        Mitgliederbeiträge

b)        Entgelte für Leistungen des Vereins, namentlich Kursgelder

c)         Gönnerbeiträge

d)        Allgemeine und zweckgebundene Spenden von Dritten

e)        Beiträge von Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts 

 

 

Art. 6

Gegenüber Dritten haftet der Verein ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung von Mitgliedern, Gönnern oder Spendern ist ausgeschlossen.

 

IV.        Organe / Organisation

Art. 7

Die Organe des Vereins sind:

a)         die Generalversammlung der Mitglieder

b)        der Vorstand

c)         die Geschäftsstelle

d)        die Rechnungsrevisorinnen / -revisoren

 

Art. 8

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal im Jahr statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit von der einfachen Mehrheit des Vorstandes einberufen werden oder wenn es wenigstens ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Traktanden verlangt.

Die Generalversammlung findet jährlich statt und wird wenigstens 20 Tage vor dem bestimmten Termin durch den Vorstand einberufen. Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.

An der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst, sofern in diesen Statuten nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmgleichheit fällt der Präsident / die Präsidentin den Stichentscheid. Die Beschlussfassung erfolgt offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe durch mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt wird.

 

Art. 9

Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

a)  Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Generalversammlung, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

b)  Wahl des Präsidenten / der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder für eine Amtsdauer von zwei Jahren

c)  Wahl der Rechnungsrevisorinnen / -revisoren für eine Amtsdauer von zwei Jahren

d)  Festsetzung der Mitgliederbeiträge und des Jahresbudgets

e)  Erteilung von Aufträgen an den Vorstand

f)  Änderung oder Ergänzung der Statuten

g)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

           

Art. 10

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst und legt die Zeichnungsberechtigung  fest. Für alle Verpflichtungen von mehr als Fr. 2 000.- gilt der Grundsatz der Kollektivunterschrift zu zweit.

Der Vorstand ist für die Erfüllung aller Aufgaben zuständig, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind. Er ist ehrenamtlich tätig und hat nur Anspruch auf die Vergütung von Spesen und Barauslagen.

Der Vorstand legt das Pflichtenheft und die Kompetenzen der Geschäftsstelle fest und übt die Aufsicht über deren Tätigkeit aus.

 

Art. 11

Die Geschäftsstelle übernimmt die administrativen und organisatorischen Aufgaben des Vereins, die ihr durch den Stellenbeschrieb übertragen sind. Für diese Aufgaben ist sie bis zum Betrag von Fr. 5 000.- allein zeichnungsberechtigt. Für grössere Beträge braucht es eine Kollektivunterschrift mit einem Vorstandsmitglied.

 

Art. 12

Die Rechnungsrevisorinnen / -revisoren überprüfen jährlich die Rechnungsführung des Vorstands und der Geschäftsstelle und erstatten Bericht an die Generalversammlung.

 

V. Statutenänderung / Auflösung des Verein

Art. 13

Die Statuten können von der Generalversammlung geändert oder ergänzt werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

 

Art. 14

Der Verein kann durch die Generalversammlung aufgelöst werden, sofern  mindestens  zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen.

Das bei der Auflösung noch vorhandene Vereinsvermögen ist für gemeinnützige Zwecke einzusetzen.

 

VI. Schlussbestimmungen

Art. 15

Diese Statuten wurden am 17.06. 2013 durch die Gründungsversammlung des Vereins Erwachsenenbildung Seetal  beschlossen und sind damit in Kraft getreten.

Da der Verein nicht gewinnorientiert ist, wird er nicht im Handelsregister eingetragen.

Das Geschäfts- und Rechnungsjahr dauert vom 01. Januar bis 31. Dezember.

Baldegg, 17.06.2013

Statute VI. Schlussbestimmungen / Art. 15 angepasst (6.6.2018)
Statute II. Mitgliedschaft / Art. 8 angepasst (26.6.2020)